§ 8.11 – Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) muss der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs sich davon vergewissern, dass a) die vorgeschriebenen Mittel zur Brandbekämpfung jederzeit betriebsbereit sind und normal normal b) die vorgeschriebenen Mittel zur Evakuierung der an Bord des zu bebunkernden Fahrzeugs befindlichen Personen zwischen dem Fahrzeug und dem Kai angebracht sind. normal normal normal arabic normal normal Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) müssen alle Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie geschlossen sein. normal Dies gilt nicht für: a) Ansaugöffnungen von Motoren in Betrieb; normal normal b) Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen, wenn die Motoren in Betrieb sind; normal normal c) Lüftungsöffnungen für Räume mit einer Überdruckanlage und normal normal d) Lüftungsöffnungen einer Klimaanlage, wenn diese Öffnungen mit einer Gasspüranlage versehen sind. normal normal normal arabic normal normal Zugänge und Öffnungen dürfen nur soweit notwendig für kurze Zeit mit der Genehmigung des Schiffsführers geöffnet werden. normal normal Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass ein Rauchverbot an Bord und im Bunkerbereich eingehalten wird. Dieses Rauchverbot gilt auch für elektronische Zigaretten und ähnliche Geräte. Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnungen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen sind. normal normal Nach der Bebunkerung mit Flüssigerdgas (LNG) ist eine Lüftung aller von Deck aus zugänglichen Räume erforderlich. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Vor dem Bunkern von LNG muss der Schiffsführer sicherstellen, dass die Brandbekämpfungsmittel betriebsbereit sind und Evakuierungsmittel vorhanden sind.
- Während des Bunkerns müssen alle Zugänge und Öffnungen geschlossen sein, mit Ausnahmen für bestimmte Lüftungsöffnungen.
- Zugänge und Öffnungen dürfen nur kurzzeitig mit Genehmigung des Schiffsführers geöffnet werden.
- Es gilt ein striktes Rauchverbot an Bord und im Bunkerbereich, auch für elektronische Zigaretten, mit Ausnahmen in geschlossenen Wohn- und Steuerhausbereichen.
- Nach dem Bunkern muss eine Lüftung aller zugänglichen Räume erfolgen.